Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten der Anlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten der Anlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
In Kraft seit 19.11.2019 bis 31.12.9999
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