§ 3 AEV Holzwerkstoffe

AEV Holzwerkstoffe - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten der Anlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten der Anlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
In Kraft seit 19.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AEV Holzwerkstoffe


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AEV Holzwerkstoffe selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 AEV Holzwerkstoffe


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AEV Holzwerkstoffe


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AEV Holzwerkstoffe eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AEV Holzwerkstoffe Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AEV Holzwerkstoffe
§ 4 AEV Holzwerkstoffe