§ 6 AEV Holzwerkstoffe

AEV Holzwerkstoffe - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU,
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung.
In Kraft seit 19.11.2019 bis 31.12.9999
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