Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(1a)Absatz eins a,Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in ein Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 über 4 000 EW60 hat bis zum 31. Dezember 2000 den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in ein Gewässer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, über 4 000 EW60 hat bis zum 31. Dezember 2000 den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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