Gesamte Rechtsvorschrift AEV Hautleim

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

AEV Hautleim
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Hautleim


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

Herstellen von Hautleim, Gelatine oder Knochenleim aus tierischen Nebenprodukten der Schlachtung oder der Gerberei und Lederherstellung und Verpacken.

  1. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  2. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  3. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerzicht auf den Einsatz organischer Lösemittel (insbes. halogenhaltiger) zur Vorbehandlung des Rohmaterials.
    2. 2.Ziffer 2Verminderung des Wasserverbrauches durch Einrichtung von Kreisläufen für die Waschwässer aus der Rohmaterial- und Zwischenproduktwäsche, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren.
    3. 3.Ziffer 3Rückführung von Kondensaten aus der Eindampfanlage in die Produktion.
    4. 4.Ziffer 4Rücknahme von biologisch gereinigtem Abwasser in die Produktion.
    5. 5.Ziffer 5Führung stark verschmutzter Niederschlagswässer des Rohstofflagers über die Abwasserreinigungsanlagen.
    6. 6.Ziffer 6Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger).
    7. 7.Ziffer 7Bevorzugter Einsatz solcher Konservierungsmittel für Haut- oder Knochenleim, die keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG aufweisen (giftig, langlebig, anreicherungsfähig, krebserregend, fruchtschädigend, erbgutverändernd).Bevorzugter Einsatz solcher Konservierungsmittel für Haut- oder Knochenleim, die keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG aufweisen (giftig, langlebig, anreicherungsfähig, krebserregend, fruchtschädigend, erbgutverändernd).
    8. 8.Ziffer 8Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden.
    9. 9.Ziffer 9Einsatz von Pufferbecken zur Zwischenspeicherung von Abwasserspitzen bzw. für den Abwassermengenausgleich.
    10. 10.Ziffer 10Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Leichtstoffabscheidung, Neutralisation, Flotation).
    11. 11.Ziffer 11Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Z 10) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Ziffer 10,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
    12. 12.Ziffer 12Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV Hautleim


Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.

§ 3 AEV Hautleim


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Hautleim


  1. (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 3, Nr. 5 oder 6 oder Nr. 8 bis 12 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Hautleim


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (1a)Absatz eins a,Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in ein Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 über 4 000 EW60 hat bis zum 31. Dezember 2000 den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in ein Gewässer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, über 4 000 EW60 hat bis zum 31. Dezember 2000 den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  3. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  4. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

§ 6 AEV Hautleim


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, ABl. Nr. L 067 vom 7. März 1998, S. 29, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, Amtsblatt Nummer L 135 vom 30. Mai 1991, Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG, Amtsblatt Nummer L 067 vom 7. März 1998, Seite 29, umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 AEV Hautleim


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

< 2

keine Beeinträchtigungen

 

a)

 

der biologischen

 

 

 

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

c)

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Ammonium

5,0 mg/l

e)

 

ber. als N

d)

 

6.

Chlorid

durch GF

-

 

ber. als Cl

begrenzt

 

7.

Ges. geb.

g)

-

 

Stickstoff

 

 

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

8.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

A.3 Organische Parameter

9.

Ges. org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff, TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

10.

Chem. Sauer-

90 mg/l

-

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Biochem. Sauer-

20 mg/l

-

 

stoffbedarf,

 

 

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

12.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Hautleim (weggefallen)


Anl. 2 AEV Hautleim seit 23.05.2019 weggefallen.

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