§ 2 AEV Hautleim

AEV Hautleim - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium (Nr. 5) der Anlage A sowie für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist hat zehn Jahre zu betragen.

In Kraft seit 29.12.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 AEV Hautleim


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 AEV Hautleim selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 AEV Hautleim


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 AEV Hautleim


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 AEV Hautleim eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AEV Hautleim Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 AEV Hautleim
§ 3 AEV Hautleim