Anl. 1 AEV Hautleim

AEV Hautleim - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

< 2

keine Beeinträchtigungen

 

a)

 

der biologischen

 

 

 

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierb.

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

c)

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Ammonium

5,0 mg/l

e)

 

ber. als N

d)

 

6.

Chlorid

durch GF

-

 

ber. als Cl

begrenzt

 

7.

Ges. geb.

g)

-

 

Stickstoff

 

 

 

ber. als N

 

 

 

f)

 

 

8.

Gesamt-

1,0 mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

A.3 Organische Parameter

9.

Ges. org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff, TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

10.

Chem. Sauer-

90 mg/l

-

 

stoffbedarf, CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

11.

Biochem. Sauer-

20 mg/l

-

 

stoffbedarf,

 

 

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

12.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

  1. a)Litera a
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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