Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen von Hautleim, Gelatine oder Knochenleim aus tierischen Nebenprodukten der Schlachtung oder der Gerberei und Lederherstellung und Verpacken.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
3.Ziffer 3häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1.Ziffer einsVerzicht auf den Einsatz organischer Lösemittel (insbes. halogenhaltiger) zur Vorbehandlung des Rohmaterials.
2.Ziffer 2Verminderung des Wasserverbrauches durch Einrichtung von Kreisläufen für die Waschwässer aus der Rohmaterial- und Zwischenproduktwäsche, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren.
3.Ziffer 3Rückführung von Kondensaten aus der Eindampfanlage in die Produktion.
4.Ziffer 4Rücknahme von biologisch gereinigtem Abwasser in die Produktion.
5.Ziffer 5Führung stark verschmutzter Niederschlagswässer des Rohstofflagers über die Abwasserreinigungsanlagen.
6.Ziffer 6Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger).
7.Ziffer 7Bevorzugter Einsatz solcher Konservierungsmittel für Haut- oder Knochenleim, die keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG aufweisen (giftig, langlebig, anreicherungsfähig, krebserregend, fruchtschädigend, erbgutverändernd).Bevorzugter Einsatz solcher Konservierungsmittel für Haut- oder Knochenleim, die keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG aufweisen (giftig, langlebig, anreicherungsfähig, krebserregend, fruchtschädigend, erbgutverändernd).
8.Ziffer 8Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden.
9.Ziffer 9Einsatz von Pufferbecken zur Zwischenspeicherung von Abwasserspitzen bzw. für den Abwassermengenausgleich.
10.Ziffer 10Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Leichtstoffabscheidung, Neutralisation, Flotation).
11.Ziffer 11Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Z 10) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.Bei Direkteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer (Ziffer 10,) und biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung.
12.Ziffer 12Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
In Kraft seit 29.12.1996 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 AEV Hautleim
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 AEV Hautleim selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 AEV Hautleim