Art. 2 § 9 AbglufBG

AbglufBG - Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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