Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
a)Litera ahinsichtlich der im § 1 Z. 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag undhinsichtlich der im Paragraph eins, Ziffer eins, angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und
b)Litera bhinsichtlich der im § 1 Z. 2 angeführten Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.hinsichtlich der im Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet worden wäre.
In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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