Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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