Art. 1 § 8 AbglufBG

AbglufBG - Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45.

In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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