Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 2, Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im Paragraph eins, bezeichneten Abgabegegenstand gemäß Paragraph 9, des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.
Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.
Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45.
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.