Gesamte Rechtsvorschrift AbglufBG

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

AbglufBG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

Artikel

Art. 1 § 2 AbglufBG


Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist

  1. a)Litera ahinsichtlich der im § 1 Z. 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag undhinsichtlich der im Paragraph eins, Ziffer eins, angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und
  2. b)Litera bhinsichtlich der im § 1 Z. 2 angeführten Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.hinsichtlich der im Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet worden wäre.

Art. 1 § 3 AbglufBG


der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 2, Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Art. 1 § 4 AbglufBG


Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im Paragraph eins, bezeichneten Abgabegegenstand gemäß Paragraph 9, des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.

Art. 1 § 5 AbglufBG


Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.Hinsichtlich der Haftung gelten entsprechend die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Grundsteuergesetzes 1955.

Art. 1 § 6 AbglufBG


Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.

Art. 1 § 7 AbglufBG


Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.

Art. 1 § 8 AbglufBG


Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45.

Art. 2 § 9 AbglufBG


Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres 1960 in Kraft.

Art. 2 § 10 AbglufBG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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