Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.
In Kraft seit 01.01.1960 bis 31.12.9999
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