§ 19 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Bei Aufschiebung der Vollstreckung bleiben, sofern die Abgabenbehörde nicht etwas anderes anordnet, alle Vollstreckungsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.

(2) Im Falle einer Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen unbeschadet einer verfügten Überweisung (§ 71) für die Dauer der Hemmung eine Herabsetzung des Überweisungsbetrages oder eine Aussetzung der Überweisung verfügen. Der Drittschuldner ist über die Herabsetzung zu verständigen. § 74 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Bei Bewilligung der Aufschiebung hat die Abgabenbehörde anzugeben, für wie lange die Vollstreckung aufgeschoben sein soll.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 AbgEO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 AbgEO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 19 AbgEO


Entscheidungen zu § 19 AbgEO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 AbgEO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 AbgEO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 AbgEO
§ 20 AbgEO