§ 11 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Alle an einer Vollstreckungshandlung Beteiligten können bei der Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Vollstreckungshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstrecker entfernt werden.

In Kraft seit 01.01.1950 bis 31.12.9999
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