Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2019
In der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
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