§ 10 AbgEO

AbgEO - Abgabenexekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Exekutionshandlungen gegen Personen, die in Österreich aufgrund des Völkerrechts Immunität genießen, sowie auf Exekutionsobjekte und in Räumlichkeiten solcher Personen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorgenommen werden.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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