§ 1072 ABGB Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 1072 ABGB


Frage zu: § 1072 ABGB von Max Leiter zum § 1072 ABGB

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Das Vorkaufsrecht kommt ja nicht zum tragen wenn die Grundstücksübertagung durch eine Schenkung erfolgt.Meine Frage nun:Wird nun ein Grundstück von einem geschlossenen Hof abgetrennt, bekommt es eine eigene EZ. Bleibt das Vorkaufsrecht dann trotzdem bestehen oder elrischt es unter der Voraussetzu... mehr lesen...

§ 1072 ABGB | 0 Antworten | 2031 Aufrufe | 10.12.16

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