Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbiethung insbesondere vorgeladen werden muß.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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