Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt § 906 Abs. 2 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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