§ 1059 ABGB c) nicht gesetzwidrig sein.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(Anm.: Aufgehoben durch § 33 Z 7, BGBl. Nr. 140/1979.)

In Kraft seit 01.10.1979 bis 31.12.9999
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