Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Auf Verlangen der Behörde ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist und unter Angabe des Verwendungszwecks über die Schnittstelle gemäß § 5 Abs. 5 ein Auszug oder eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen mit den in Anhang 2 festgelegten Inhalten und Gliederungen in Form einer XML-Datei im Wege des EDM-Portals, edm.gv.at, an die Behörde zu übermitteln. Mit dem Hochladen von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erfolgt keine Übermittlung an das elektronische Register gemäß § 22 AWG 2002.Auf Verlangen der Behörde ist innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist und unter Angabe des Verwendungszwecks über die Schnittstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ein Auszug oder eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen mit den in Anhang 2 festgelegten Inhalten und Gliederungen in Form einer XML-Datei im Wege des EDM-Portals, edm.gv.at, an die Behörde zu übermitteln. Mit dem Hochladen von Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 erfolgt keine Übermittlung an das elektronische Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002.
(2)Absatz 2,Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (§ 6 Abs. 5) und seine Aufzeichnungen nicht elektronisch führt, ist von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen.Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (Paragraph 6, Absatz 5,) und seine Aufzeichnungen nicht elektronisch führt, ist von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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