§ 1 AbfallbilanzV Ziele

AbfallbilanzV - Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Ziele dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsEinführung einer bundeseinheitlichen Jahresabfallbilanzmeldung,
  2. 2.Ziffer 2Verbesserung der abfallwirtschaftlichen Planungsdaten,
  3. 3.Ziffer 3Unterstützung der Behörden beim Vollzug, insbesondere bei ihrer regelmäßigen Kontrolltätigkeit,
  4. 4.Ziffer 4Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch Einführung eines elektronischen Datenmanagements,
  5. 5.Ziffer 5Schaffung von Synergien mit anderen Meldeverpflichtungen (zB betreffend EG-PRTR-V, EmRegV Chemie OG) und
  6. 6.Ziffer 6Erhebung von Datengrundlagen zur Erfüllung von EU-Berichtspflichten.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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