Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Aufzeichnungspflichten gemäß § 2 Abs. 1 und 6 und § 3 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung, gelten als erfüllt, wenn Aufzeichnungen entsprechend § 5 in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV geführt werden. § 2 Abs. 5 letzter Satz der Abfallnachweisverordnung 2003 gilt bei elektronischer Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen gemäß § 7 der AbfallbilanzV als erfüllt.Die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 6 und Paragraph 3, der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 618, in der jeweils geltenden Fassung, gelten als erfüllt, wenn Aufzeichnungen entsprechend Paragraph 5, in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV geführt werden. Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz der Abfallnachweisverordnung 2003 gilt bei elektronischer Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen gemäß Paragraph 7, der AbfallbilanzV als erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und die Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Werden für relevante Anlagen Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen gemäß der Abfallverbrennungsverordnung geführt, so gelten die §§ 5 und 6 in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt. Die Meldungen der Zusammenfassungen haben nach Maßgabe der Abfallverbrennungsverordnung und der Deponieverordnung 2008 gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 zu erfolgen. Werden für relevante Anlagen Abfall-Input-Output-Meldungen gemäß der Abfallverbrennungsverordnung (§ 13 Abs. 8) oder der Deponieverordnung 2008 (Anhang 7 Punkt 2.1.) als Teil der Jahresabfallbilanz gemeldet, so gilt § 8 der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt.Die Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Werden für relevante Anlagen Abfall-Input-Output-Aufzeichnungen gemäß der Abfallverbrennungsverordnung geführt, so gelten die Paragraphen 5 und 6 in Verbindung mit Anhang 2 der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt. Die Meldungen der Zusammenfassungen haben nach Maßgabe der Abfallverbrennungsverordnung und der Deponieverordnung 2008 gemeinsam mit der Meldung gemäß Paragraph 8, zu erfolgen. Werden für relevante Anlagen Abfall-Input-Output-Meldungen gemäß der Abfallverbrennungsverordnung (Paragraph 13, Absatz 8,) oder der Deponieverordnung 2008 (Anhang 7 Punkt 2.1.) als Teil der Jahresabfallbilanz gemeldet, so gilt Paragraph 8, der AbfallbilanzV hinsichtlich dieser relevanten Anlagen als erfüllt.
(3)Absatz 3,Abweichend zu Anlage 6 Punkt 1 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung als Herkunft die Gemeinde anzugeben. Über mehrere Gemeinden gemeinsam entsorgte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden. Für die Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung sind die Datenstrukturen gemäß § 5 Abs. 5 und die Identifikationsnummern gemäß Anhang 2 der AbfallbilanzV zu verwenden. Im Übrigen bleiben zusätzliche Aufzeichnungsinhalte und abweichende zeitliche Vorgaben für Aufzeichnungen gemäß der Anlage 6 der Kompostverordnung unberührt.Abweichend zu Anlage 6 Punkt 1 der Kompostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung als Herkunft die Gemeinde anzugeben. Über mehrere Gemeinden gemeinsam entsorgte Abfallmengen können auf Basis der in den jeweiligen Gemeinden entleerten Behältervolumina der konkreten Gemeinde zugeordnet werden. Für die Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung sind die Datenstrukturen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die Identifikationsnummern gemäß Anhang 2 der AbfallbilanzV zu verwenden. Im Übrigen bleiben zusätzliche Aufzeichnungsinhalte und abweichende zeitliche Vorgaben für Aufzeichnungen gemäß der Anlage 6 der Kompostverordnung unberührt.
(4)Absatz 4,In anderen Verordnungen zum AWG 2002 enthaltene zusätzliche Anforderungen und abweichende zeitliche Vorgaben für Aufzeichnungen und Zusammenfassungen bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Enthält die Jahresabfallbilanz betreffend innerbetrieblich behandelter Abfälle die Angabe des Verbleibsverfahrens und der Abfallbehandlungsanlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, so gilt § 8 der Abfallnachweisverordnung 2003 mit der Meldung der Jahresabfallbilanz des Abfallsammlers und -behandlers als erfüllt.Enthält die Jahresabfallbilanz betreffend innerbetrieblich behandelter Abfälle die Angabe des Verbleibsverfahrens und der Abfallbehandlungsanlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, so gilt Paragraph 8, der Abfallnachweisverordnung 2003 mit der Meldung der Jahresabfallbilanz des Abfallsammlers und -behandlers als erfüllt.
(6)Absatz 6,Sofern die Meldung einer Jahresabfallbilanz entsprechend den Vorgaben des § 8 in Verbindung mit Anhang 2 erfolgt, gelten Bescheidauflagen betreffend die jährliche Übermittlung von Daten zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen als erfüllt.Sofern die Meldung einer Jahresabfallbilanz entsprechend den Vorgaben des Paragraph 8, in Verbindung mit Anhang 2 erfolgt, gelten Bescheidauflagen betreffend die jährliche Übermittlung von Daten zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen als erfüllt.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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