§ 11 AbfallbilanzV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

AbfallbilanzV - Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 2150 aus 2002, zur Abfallstatistik, Amtsblatt Nummer L 332 vom 09.12.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1, umgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 AbfallbilanzV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 AbfallbilanzV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 AbfallbilanzV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 AbfallbilanzV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 AbfallbilanzV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 AbfallbilanzV
§ 12 AbfallbilanzV