Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.Diese Verordnung gilt für gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler.
(2)Absatz 2,Nicht dieser Verordnung unterliegen:
1.Ziffer einsRücknehmer im Sinne der §§ 24 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.Rücknehmer im Sinne der Paragraphen 24, Absatz 2, Ziffer 2 und 25 Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 für jene Abfälle, für deren Rücknahme sie keiner Anzeigepflicht oder Erlaubnispflicht unterliegen.
2.Ziffer 2Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (§ 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002).Abfallsammler und -behandler hinsichtlich jener Abfälle, deren Abholung oder Entgegennahme durch Dritte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen ausschließlich rechtlich veranlassen (Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, AWG 2002).
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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