§ 6 A-IUV Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse

A-IUV - Abfall-Industrieunfallverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 59d Abs. 1 AWG 2002 folgende Angaben enthalten: Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins, AWG 2002 folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsBeschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. 2.Ziffer 2topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. 3.Ziffer 3Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
  4. 4.Ziffer 4auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
    1. a)Litera abenachbarter Betriebe (§ 2 Abs. 9 Z 5 AWG 2002),benachbarter Betriebe (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 5, AWG 2002),
    2. b)Litera bsonstiger benachbarter Anlagen und
    3. c)Litera cvon Bereichen und Entwicklungen,
    die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) vergrößern könnten;die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (Paragraph 59 i, AWG 2002) vergrößern könnten;
  5. 5.Ziffer 5genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  6. 6.Ziffer 6Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (§ 2 Abs. 9 Z 10 AWG 2002);Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 10, AWG 2002);
  7. 7.Ziffer 7Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile;
  8. 8.Ziffer 8Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;
  9. 9.Ziffer 9Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
In Kraft seit 12.04.2018 bis 31.12.9999
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