§ 2 A-IUV Begriffsbestimmungen

A-IUV - Abfall-Industrieunfallverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. 1.Ziffer einsIndustrieunfall ein Ereignis, das in einem Seveso-Betrieb (§ 2 Abs. 9 Z 2 AWG 2002) auftreten kann und das die im § 2 Abs. 9 Z 11 AWG 2002 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;Industrieunfall ein Ereignis, das in einem Seveso-Betrieb (Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 2, AWG 2002) auftreten kann und das die im Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer 11, AWG 2002 festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;
  2. 2.Ziffer 2grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;
  3. 3.Ziffer 3Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;
  4. 4.Ziffer 4Betriebsorganisation die festgelegten, mit § 26 AWG 2002 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;Betriebsorganisation die festgelegten, mit Paragraph 26, AWG 2002 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;
  5. 5.Ziffer 5systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 59b AWG 2002; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 b, AWG 2002; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;
  6. 6.Ziffer 6anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;
  7. 7.Ziffer 7Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Inhaber des Seveso-Betriebes unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung.
In Kraft seit 12.04.2018 bis 31.12.9999
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