Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 59d Abs. 5 AWG 2002 genannten Informationen umfassen.Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im Paragraph 59 d, Absatz 5, AWG 2002 genannten Informationen umfassen.
(2)Absatz 2,Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfallsEin gemäß Absatz eins, zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
1.Ziffer einseine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines Seveso-Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 des Anhanges 6 AWG 2002 angegebenen Mengenschwelle,
2.Ziffer 2ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
a)Litera azu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person oder
b)Litera bzu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
c)Litera cinnerhalb des Seveso-Betriebes zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
geführt haben,
3.Ziffer 3ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren Seveso-Stoffen, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebes Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.ein nicht von der Ziffer eins, oder von der Ziffer 2, erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren Seveso-Stoffen, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebes Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
In Kraft seit 12.04.2018 bis 31.12.9999
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