§ 5 A-IUV Sicherheitsbericht

A-IUV - Abfall-Industrieunfallverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 59f AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des Paragraph 59 f, AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
    1. 1.Ziffer einseine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (Paragraph 6,);
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (Paragraph 7,);
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§ 7);eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (Paragraph 7,);
    4. 4.Ziffer 4eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (Paragraph 8,);
    5. 5.Ziffer 5eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (§ 9);eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (Paragraph 9,);
    6. 6.Ziffer 6eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (Paragraph 10,);
    7. 7.Ziffer 7eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.
In Kraft seit 12.04.2018 bis 31.12.9999
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