§ 1 A-IUV Geltungsbereich

A-IUV - Abfall-Industrieunfallverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung gilt für Seveso-Betriebe, die den Bestimmungen der §§ 59a bis 59m des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen unterliegen. Diese Verordnung gilt für Seveso-Betriebe, die den Bestimmungen der Paragraphen 59 a, bis 59m des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen unterliegen.

In Kraft seit 12.04.2018 bis 31.12.9999
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