1 1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. März 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufener Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich zu verantworten, dass namentlich genannte Arbeitnehmer „unterkollektivvertraglich“ entlohnt worden seien. Alle diese Arbeitnehmer seien als angelernte Arbeitnehmer im Zuge einer Arbeitskräfteüberlassung an Beschäftigerbetriebe überlassen... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/01 Arbeitsvertragsrecht60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: ABGB §1154 Abs2 AÜG §10 Abs1AVRAG 1993 §7i Abs5 ABGB § 1154 heute ABGB § 1154 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1 idF 2005/I/104; AÜG §11 Abs1 Z1; AÜG § 10 heute AÜG § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2021 AÜG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1 idF 2005/I/104; AÜG § 10 heute AÜG § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2021 AÜG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012 ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1 idF 2005/I/104; AÜG § 10 heute AÜG § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2021 AÜG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012 ... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. April 2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der t-GmbH mit näher genanntem Sitz zu verantworten, dass die t-GmbH als Arbeitgeberin an ihrem Sitz die in den Spruchpunkten 1. bis 8. genannten Arbeitnehmer beschäftigt habe, ohne ihnen zumindest den nac... mehr lesen...
Index: 60/01 Arbeitsvertragsrecht60/02 Arbeitnehmerschutz60/03 Kollektives Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AVRAG 1993 §7i Abs3;KollV Arbeitskräfteüberlassung;KollV Bauindustrie Baugewerbe ;
Rechtssatz: Hat ein Arbeitgeber Arbeitnehmer zumindest als angelernte Arbeiter angestellt und überlassen, und wurden sie zumindest als angelernte Arbeiter bei einem Dritten beschäftigt, so hat er den Ar... mehr lesen...
Die zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften berechtigte Beschwerdeführerin (deren Betrieb seinen Standort in L hat) überließ ihre nachstehend genannten Arbeitnehmer während der gesamten Dauer ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, an jeweils nur einen Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 leg. cit. zur Arbeitsleistung in deren Betrieben in L: nämlich (nach den Ausführungen der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wurde im jeweiligen Grundvertrag keine ausschließliche Überlassung eines Arbeitnehmers an nur einen Beschäftiger oder in einem Industriezweig vereinbart, so kann - schon wegen der nach § 11 Abs 1 Z 1 AÜG vor und unabhängig von der Überlassung zwingend vorzunehmenden Festlegung des Grundentgelts - für seine Fest... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;
Rechtssatz: Für die Ermittlung des Grundentgelts nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG ist nicht das Ist-Lohn-Niveau des Beschäftigerbetriebes maßgebend (mit ausführlicher
Begründung: ). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X07 Im RIS seit 06.03.2002 mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z4;AÜG §2 Abs3;AÜG §8 Abs1;
Rechtssatz: In Abweichung von sonstigen arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätzen statuiert § 10 Abs 1 AÜG einen (nach § 8 Abs 1 AÜG relativ zwingenden) gesetzlichen Anspruch auf ein Mindestentgelt. Wenn im Überlasserbetrieb keine auf den zu überlassenden Arbeitnehmer nach § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG a... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §49 Abs1;AÜG §10 Abs1;
Rechtssatz: Eine spezifisch sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob die als Arbeitnehmer des sie überlassenden Betriebes (und damit als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG; Hinweis: E 20.4.1993, 91/08/0180) beschäftigten Personen nach § 10 Abs 1 AÜG einen höheren als den... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;AÜG §11 Abs1 Z1;AÜG §11 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Für die Festsetzung des Grundentgelts nach § 10 Abs 1 erster Satz AÜG sind nicht nur - unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit - ein (bezogen auf die nach § 11 Abs 1 Z 4 AÜG schon vor jeder Überlassung zu vereinbarende voraussichtliche Art der Beschäftigung) möglichst facheinschlägiger Kollek... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1976 den Verleih bzw die Überlassung von Arbeitskräften. Die Unternehmen, denen die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskräfte überlassen hat, waren im wesentlichen im Bereich des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes tätig. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung waren die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin an verschiedenen Arbeitsorten, nämlich jenen der Vertragspartner der Beschwerdeführerin, eingesetzt, wobei der Zeitraum der Arbeitsleistung an e... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §10 Abs1;EStG 1972 §26 Z7;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 10 Abs 1 letzter Satz AÜG, wonach bei der Beurteilung der Angemessenheit (des Entgeltes) für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt B... mehr lesen...