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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §10 Abs1 idF 2005/I/104;Rechtssatz
Durch die Anordnung, dass während der Dauer einer Überlassung mindestens das Entgelt entsprechend den Ansätzen des für dem Beschäftiger geltenden Kollektivvertrag zu bezahlen ist, soll vor allem ein Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertrags-Systems und seiner Ordnungsfunktion verhindert werden. Der Anspruch besteht trotz der Existenz der für Überlasser gültigen Kollektivverträge (vgl. Schindler, § 10 AÜG Rz 21 mwN, in:Durch die Anordnung, dass während der Dauer einer Überlassung mindestens das Entgelt entsprechend den Ansätzen des für dem Beschäftiger geltenden Kollektivvertrag zu bezahlen ist, soll vor allem ein Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertrags-Systems und seiner Ordnungsfunktion verhindert werden. Der Anspruch besteht trotz der Existenz der für Überlasser gültigen Kollektivverträge vergleiche Schindler, Paragraph 10, AÜG Rz 21 mwN, in:
Neumayr/Reissner (Hrsg.), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht (2011)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080103.X03Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016