RS Vwgh 2023/3/21 Ro 2020/11/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2023
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1154 Abs2
AÜG §10 Abs1
AVRAG 1993 §7i Abs5
  1. ABGB § 1154 heute
  2. ABGB § 1154 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AÜG § 10 heute
  2. AÜG § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2021
  3. AÜG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 10 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  6. AÜG § 10 gültig von 01.07.1988 bis 31.07.2005

Rechtssatz

Lohnzahlungszeitraum iSd. § 7i Abs. 5 dritter Satz AVRAG 1993 für laufendes Entgelt, welches nach Monaten bemessen ist, ist der Kalendermonat, sofern nicht anderes vorgesehen ist bzw. vereinbart wurde (vgl. § 1154 Abs. 2 ABGB; vgl. hier auch § 10 Abs. 1 AÜG). Sonderzahlungen sind aperiodisches Entgelt (vgl. VwGH 21.9.2021, Ra 2021/09/0105). Sie stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt, haben also einen von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängigen Charakter (vgl. RS0051848).Lohnzahlungszeitraum iSd. Paragraph 7 i, Absatz 5, dritter Satz AVRAG 1993 für laufendes Entgelt, welches nach Monaten bemessen ist, ist der Kalendermonat, sofern nicht anderes vorgesehen ist bzw. vereinbart wurde vergleiche Paragraph 1154, Absatz 2, ABGB; vergleiche hier auch Paragraph 10, Absatz eins, AÜG). Sonderzahlungen sind aperiodisches Entgelt vergleiche VwGH 21.9.2021, Ra 2021/09/0105). Sie stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt, haben also einen von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängigen Charakter vergleiche RS0051848).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020110022.J05

Im RIS seit

24.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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