RS OGH 2008/10/14 4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84), 9ObA604/93, 8ObS13/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

AZG §10 Abs2
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Sonderzahlungen stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt. Dieser von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängige Charakter der Sonderzahlungen rechtfertigt es nicht, sie in den Normallohn und damit in die Berechnungsgrundlage des mit der konkreten Arbeit mit engsten Zusammenhang stehenden Überstundenentgelts einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051848

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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