RS Vwgh 1995/11/28 93/08/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §10 Abs1;
AÜG §11 Abs1 Z4;
AÜG §2 Abs3;
AÜG §8 Abs1;

Rechtssatz

In Abweichung von sonstigen arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätzen statuiert § 10 Abs 1 AÜG einen (nach § 8 Abs 1 AÜG relativ zwingenden) gesetzlichen Anspruch auf ein Mindestentgelt. Wenn im Überlasserbetrieb keine auf den zu überlassenden Arbeitnehmer nach § 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG anwendbare "kollektive Rechtsgestaltung" iSd ersten Teiles des ArbVG besteht, ist die einzelvertragliche Entgeltvereinbarung zwischen dem Überlasser und dem zu überlassenden bzw schon überlassenen Arbeitnehmer während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses jeweils an verschiedenen Maßstäben zu messen: VOR JEDER UND UNABHÄNGIG VON DER JEWEILIGEN ÜBERLASSUNG an dem (als "Grundanspruch" bezeichneten) Anspruch auf ein (als "Grundentgelt" bezeichnetes) Mindestentgelt iSd § 10 Abs 1 erster Satz AÜG; dieses wird durch das "angemessene, ortsübliche Entgelt" für die nach § 11 Abs 1 Z 4 AÜG verpflichtend zu vereinbarende voraussichtliche Art der Arbeitsleistung im Standort bzw in der Region des Überlasserbetriebes konstitutiert; und WÄHREND DER JEWEILIGEN Überlassung weiterhin an diesem Entgeltanspruch, der sich allerdings durch die nach § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zwingend gebotene "Bedachtnahme" auf das im Beschäftigerbetrieb nach dem auf ihn anzuwendenden Kollektivvertrag vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende Entgelt erhöhen kann. Es kommt hingegen bei dieser Bedachtnahme auf § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG nicht, und zwar auch nicht unter Mitberücksichtigung des § 2 Abs 3 AÜG, auf die im Beschäftigerbetrieb - sei es auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarungen, sei es auf Grund von Betriebsvereinbarungen - gezahlten überkollektivvertraglichen Ist-Löhne an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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