RS Vwgh 1995/11/28 93/08/0208

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
AÜG §10 Abs1;

Rechtssatz

Eine spezifisch sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob die als Arbeitnehmer des sie überlassenden Betriebes (und damit als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG; Hinweis: E 20.4.1993, 91/08/0180) beschäftigten Personen nach § 10 Abs 1 AÜG einen höheren als den vereinbarten Entgeltanspruch gegen den Überlasser gehabt haben, setzt eine entsprechende gesetzliche Anordnung voraus. Eine solche besteht aber weder nach dem AÜG noch nach dem ASVG.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080208.X02

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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