Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, zugestellt am 10.09.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA), Bereich Integrierte Aufsicht,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009866-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003260-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009866-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009866-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003260-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009866-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009864-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003252-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009864-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009867-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003265-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009867-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009864-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003252-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009864-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009867-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003265-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009867-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 16. April 2014 entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 96/2013, Anruf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 16. April 2014 entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 96/2013, Anruf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 06.05.2014, BMVIT-636.540/0065-III/FBG/2014, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Inhaberin des Fotostudios XXXX am XXXX zu verantworten habe, "dass 1) entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 96/2013, eine elektronische Post zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 17. Juni 2014 entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort XXXXnach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 96/2013, Anrufe -... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 17. Juni 2014 entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort XXXXnach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 96/2013, Anrufe -... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Juni 2014, KOA 13.500/14-120, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Obmann des XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes zu verantworten habe, dass der XXXX in XXXX, Bekanntgaben gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG an die belangte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, zugestellt am 10.09.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA), Bereich Integrierte Aufsicht,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer römisch 40 als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 19.08.2010 Gesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 7. Jänner 2014, BMVIT-631.540/0620-III/FBW/2013, entschied die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als "Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX [...] dafür einzustehen [habe], dass von [i]hrem Unternehmen aus am 23.06.2013, 11:43 je eine E-Mail, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von [i]hrem Unternehmen angebotenen Produkte/Diens... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.02.2014, BMVIT-636.540/0014-III/FBG/2014, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 07.03.2014, GZ BMVIT-631.540/1104-III/FBW/2013, entschied das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort in XXXX, nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass "am 01.08.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 07.03.2014, GZ BMVIT-631.540/1104-III/FBW/2013, entschied das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort in XXXX, nach außen berufene Person zu verantworten habe, dass "am 01.08.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.02.2014, BMVIT-636.540/0014-III/FBG/2014, entschied das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer) als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der XXXX (im Folgenden zweitbeschwerdeführende Partei) am Standort "XXXX" nach außen berufene Person zu verantworten habe, "dass diese entgegen § 107 Abs.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 08.07.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Sie waren von 10.05.2010 bis 04.02.2012 Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft m.b.H. Die XXXX Gesellschaft m.b.H. is... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 08.07.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Sie waren von 10.05.2010 bis 04.02.2012 Geschäftsführer der XXXX. Die XXXX ist unter FN XXXX beim Landesgericht XXXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 08.07.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Sie sind seit 10.05.2010 Geschäftsführer der XXXX. Die XXXX ist unter FN XXXX beim Landesgericht XXXX eingetragen un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 08.07.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den folgenden Sachverhalt festgestellt: 1. Sie sind seit 10.05.2010 Geschäftsführer der XXXX Die XXXX ist unter FN XXXX beim Landesgericht XXXX eingetragen und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 23.05.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr Dr. XXXX! Sie sind seit 06.04.1990 Geschäftsführer der XXXX Kapitalanlage GmbH (in der Folge: XXXX KAG), einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in XXXX Wien, XXXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 23.05.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr Mag. XXXX! Sie sind seit 09.01.2001 Geschäftsführer der XXXX Kapitalanlage GmbH (in der Folge: XXXX KAG), einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in XXXX Wien, XXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 23.05.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr Mag. XXXX! Sie sind seit 17.10.2008 Geschäftsführer der XXXX Kapitalanlage GmbH (in der Folge: XXXX KAG), einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in XXXX Wien, XXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.12.2013, BMVIT-636.540/0389-III/FBG/2013, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I 70/2013 i.d.F. BGBl I 102/2011, eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung XXXX, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 28.8.2013, j... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 23.05.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") zu W148 2000397-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 06.04.1990 Geschäftsführer der XXXX Kapitalanlage GmbH (in der Folge: XXXX KAG), einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in X... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 23.05.2013 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") zu W148 2000401-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr Mag. XXXX! Sie sind seit 09.01.2001 Geschäftsführer der XXXX Kapitalanlage GmbH (in der Folge: XXXX KAG), einer konzessionierten Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz... mehr lesen...