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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Im Zuge der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), durch private Rundfunkveranstalter wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefordert, binnen drei Werktagen Aufzeichn... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Im Zuge der nach § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), , der Kommunikationsbehörde Austria („belangte Behörde“) obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), durch private Rundfunkveranstalter wurde die im Spruchkopf genannte weitere Verfahrenspartei (wVP) von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.09.2019 aufgefor... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt. 1. Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt. 1. Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt. 1. Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der XXXX (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung (ON 12), zugestellt der BF1 am 14.03.2018, von der belangten Behörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: FMA), übermittelt. 1. Der römisch 40 (im Folgenden auch: W-GmbH bzw BF1) wurde mit Schreiben vom 12.03.2018 eine Aufforderung zur Rechtfertigung... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.05.2021, Zl. 2021-0.205.190, zugestellt am 14.05.2021, sprach die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer Folgendes aus: „[Der Beschwerdeführer] hat am Standort ‚[…]‘ eine Funkanlage, nämlich einen Mobilfunkrepeater, Fabr. Hukitech, Type T2000, am 17.3.2021 im Frequenzbereich von 890 MHz bis 915 MHz bzw. 935 MHz bis 960 MHz, i... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über den BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe der BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörd... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über die BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe die BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehö... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 28.04.2021 zugestellt, wurde über die BF eine Strafe in Höhe von € 226.667,00 verhängt. Außerdem habe die BF Verfahrenskosten in der Höhe von € 22.666,70 zu tragen. römisch eins.1. Mit hier angefochtenem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehö... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 25.08.2021, der BF am folgenden Tag zugestellt, hat folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 2... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren sprach die FMA mit Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die unerlaubte gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente und die unerlaubte gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, zu unterlassen habe. Das sei der ... mehr lesen...