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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides 03.05.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Jugendliche I (in der Folg... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 17.05.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 02.05.2023 bis 15.05.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 24.05.2023 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 05.04.2023 bis 16.05.2023 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: belangte Behörde genannt) vo... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 25.04.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai (in der ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 06.04.2023, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2023 bis 26.03.2023 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin ab 07.0... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.01.2023, Zahl XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei „ XXXX “ (im Folgenden: klagende Partei) wider die beklagte Partei XXXX (im Folgenden: beklagte Partei) wegen Besitzstörung zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , der klagenden Partei Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.01.2023, Zahl XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei „ XXXX “ (im Folgenden: klagende Partei) wider die beklagte Partei XXXX (im Folgenden: beklagte Partei) wegen Besitzstörung zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , der klagenden Partei Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 11.01.2023, Zahl XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei „ XXXX “ (im Folgenden: klagende Partei) wider die beklagte Partei XXXX (im Folgenden: beklagte Partei) wegen Besitzstörung zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , der klagenden Partei Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.01.2023, Zahl XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der Rechtssache der klagenden Partei „ XXXX “ (im Folgenden: klagende Partei) wider die beklagte Partei XXXX (im Folgenden: beklagte Partei) wegen Besitzstörung zur Zahl XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , der klagenden Partei Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 20.06.2022, nach erfolglosen Zustellversuch hinterlegt am 24.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehre... mehr lesen...