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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 27.07.2023 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.07.2023 bis 18.07.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.07.2023 nicht e... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS 321-Mödling (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 11.07.2023 wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 17.05.2023 bis zum 02.07.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte, da die Beschwerdeführerin den für den 17.05.2023 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 03.07.2023 ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) vom 05.07.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.07.2023 bis 11.08.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld be... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Oktober 2017 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das BFA wies den Antrag ab und verband das mit einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien und einem zehnjährigen Einreiseverbot. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht ab (12.09.2018, I414 2109572-2). Das Erkenntnis wurde der damalige... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS AustriaCampus (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 06.03.2023 wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) vom 14.02.2023 bis zum 28.02.2023 keine Notstandshilfe erhalte, da der BF den für den 14.02.2023 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 01.03.2023 wieder beim AMS gemeldet... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 21.04.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße (in... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides 02.05.2023 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien Esteplatz (in der Folge bel... mehr lesen...