Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen... mehr lesen...
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Univ.-Prof. Dr. R gemäß § 24 Abs. 2a Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zum Regierungskommissär für die beschwerdeführende Partei, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bestellt. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Univ.-Prof. Dr. R gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, Wertpapieraufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, zum Regierungskommissär für die beschwerdeführende Partei, ein Wertpapi... mehr lesen...
Index: 21/06 Wertpapierrecht
Norm: WAG 1997 §24 Abs2a Z2; WAG 2007 §92; WAG 2007 § 92 gültig von 01.01.2013 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 92 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011 WAG 2007 § 92 gültig von 16.07.2009 bis... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof21/06 Wertpapierrecht
Norm: B-VG Art131 Abs1 Z1; VwGG §34 Abs1;WAG 1997 §24 Abs2a Z2; WAG 2007 §92; B-VG Art. 131 heute B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024 B-VG Art. 131 gültig von... mehr lesen...
Index: 21/06 Wertpapierrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §70 Abs2 Z2;WAG 1997 §24 Abs2a Z2; WAG 2007 §92; WAG 2007 § 92 gültig von 01.01.2013 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 92 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011 ... mehr lesen...
Index: 21/06 Wertpapierrecht
Norm: WAG 1997 §24 Abs2a Z2; WAG 2007 §92; WAG 2007 § 92 gültig von 01.01.2013 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 92 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011 WAG 2007 § 92 gültig von 16.07.2009 bis... mehr lesen...