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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, dass durch die Bestellung eines Regierungskommissärs die Rechtssphäre des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht berührt wird. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den die Bestellung zum Regierungskommissär für die Beschwerdeführerin aussprechenden angefochtenen Bescheid als Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 34 Abs. 1 VwGG war daher gegeben.Es trifft nicht zu, dass durch die Bestellung eines Regierungskommissärs die Rechtssphäre des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht berührt wird. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den die Bestellung zum Regierungskommissär für die Beschwerdeführerin aussprechenden angefochtenen Bescheid als Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 34, Absatz eins, VwGG war daher gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170176.X04Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013