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21/06 WertpapierrechtNorm
WAG 1997 §24 Abs2a Z2;Rechtssatz
Die Bestellung eines Regierungskommissärs mit den im WAG geregelten Kompetenzen stellt eine Zuständigkeitsübertragung an einen nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliederten Rechtsträger dar. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Einzelfall geht über eine innerorganisatorische Maßnahme wie die Erteilung einer Approbationsbefugnis für ein Organ (den Leiter einer Behörde) hinaus (vgl. auch N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Band I - Kommentar, § 92 WAG, Rz 22 ff. zu den Kompetenzen und der organisatorischen Stellung des Regierungskommissärs).Die Bestellung eines Regierungskommissärs mit den im WAG geregelten Kompetenzen stellt eine Zuständigkeitsübertragung an einen nicht in die Verwaltungsorganisation eingegliederten Rechtsträger dar. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Einzelfall geht über eine innerorganisatorische Maßnahme wie die Erteilung einer Approbationsbefugnis für ein Organ (den Leiter einer Behörde) hinaus vergleiche auch N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Band römisch eins - Kommentar, Paragraph 92, WAG, Rz 22 ff. zu den Kompetenzen und der organisatorischen Stellung des Regierungskommissärs).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170176.X03Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013