RS Vwgh 2011/11/16 2007/17/0176

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §70 Abs2 Z2;
WAG 1997 §24 Abs2a Z2;
WAG 2007 §92;

Rechtssatz

Zur Bestellung eines Regierungskommissärs nach § 70 Abs. 2 Z 2 BWG (in der Stammfassung, BGBl. Nr. 532/1993) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem betroffenen Kreditinstitut ein subjektives Recht darauf zukomme, dass nur eine Person zum Regierungskommissär bestellt werde, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, und N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Band I - Kommentar, Rz 1 ff zu § 92 WAG). Gleiches muss im Fall der Bestellung eines Regierungskommissärs nach dem WAG (auch in der hier anwendbaren Fassung vor dem WAG 2007) gelten.Zur Bestellung eines Regierungskommissärs nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG (in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem betroffenen Kreditinstitut ein subjektives Recht darauf zukomme, dass nur eine Person zum Regierungskommissär bestellt werde, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, und N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Band römisch eins - Kommentar, Rz 1 ff zu Paragraph 92, WAG). Gleiches muss im Fall der Bestellung eines Regierungskommissärs nach dem WAG (auch in der hier anwendbaren Fassung vor dem WAG 2007) gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007170176.X02

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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