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21/06 WertpapierrechtNorm
BWG 1993 §70 Abs2 Z2;Rechtssatz
Zur Bestellung eines Regierungskommissärs nach § 70 Abs. 2 Z 2 BWG (in der Stammfassung, BGBl. Nr. 532/1993) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem betroffenen Kreditinstitut ein subjektives Recht darauf zukomme, dass nur eine Person zum Regierungskommissär bestellt werde, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, und N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Band I - Kommentar, Rz 1 ff zu § 92 WAG). Gleiches muss im Fall der Bestellung eines Regierungskommissärs nach dem WAG (auch in der hier anwendbaren Fassung vor dem WAG 2007) gelten.Zur Bestellung eines Regierungskommissärs nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BWG (in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem betroffenen Kreditinstitut ein subjektives Recht darauf zukomme, dass nur eine Person zum Regierungskommissär bestellt werde, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 1994, Zl. 94/17/0159, und N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Band römisch eins - Kommentar, Rz 1 ff zu Paragraph 92, WAG). Gleiches muss im Fall der Bestellung eines Regierungskommissärs nach dem WAG (auch in der hier anwendbaren Fassung vor dem WAG 2007) gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170176.X02Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013