RS Vwgh 2011/11/16 2007/17/0176

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Index

21/06 Wertpapierrecht

Norm

WAG 1997 §24 Abs2a Z2;
WAG 2007 §92;

Rechtssatz

Die Bestellung des Regierungskommissärs gemäß § 24 Abs. 2a Z 2 WAG stellt eine befristete Maßnahme zur Abwendung der dort näher genannten Gefahren und somit eine an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebundene Sondermaßnahme dar (vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Band I - Kommentar, § 92 WAG Rz 10, zur vergleichbaren Nachfolgeregelung zu § 24 Abs. 2a Z 2 WAG in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, der von einer Maßnahme der Gefahrenabwehr spricht und hervorhebt, dass die Bestellung nur bei Vorliegen der in § 92 Abs. 1 WAG 2007 umschriebenen Voraussetzungen zulässig ist). Der Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 2a WAG auch ausdrücklich angeordnet, dass die Bestellung mit Bescheid zu erfolgen habe, wobei kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass im Falle des § 24 Abs. 2a Z 2 WAG der Bescheid lediglich der zu bestellenden Person gegenüber zu erlassen wäre. Damit hat aber auch der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Maßnahme als die Anordnung einer qualifizierten Aufsicht über ein bestimmtes Unternehmen versteht, die als solche wegen der Heraushebung des betroffenen Unternehmens aus der Gesamtheit der Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Rechtseingriff der Bescheidform bedarf. Es ist davon auszugehen, dass das betroffene Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Recht darauf hat, dass die Maßnahme nur angeordnet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.Die Bestellung des Regierungskommissärs gemäß Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, WAG stellt eine befristete Maßnahme zur Abwendung der dort näher genannten Gefahren und somit eine an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebundene Sondermaßnahme dar vergleiche N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer (Hrsg.), WAG, Band römisch eins - Kommentar, Paragraph 92, WAG Rz 10, zur vergleichbaren Nachfolgeregelung zu Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, WAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, der von einer Maßnahme der Gefahrenabwehr spricht und hervorhebt, dass die Bestellung nur bei Vorliegen der in Paragraph 92, Absatz eins, WAG 2007 umschriebenen Voraussetzungen zulässig ist). Der Gesetzgeber hat in Paragraph 24, Absatz 2 a, WAG auch ausdrücklich angeordnet, dass die Bestellung mit Bescheid zu erfolgen habe, wobei kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass im Falle des Paragraph 24, Absatz 2 a, Ziffer 2, WAG der Bescheid lediglich der zu bestellenden Person gegenüber zu erlassen wäre. Damit hat aber auch der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Maßnahme als die Anordnung einer qualifizierten Aufsicht über ein bestimmtes Unternehmen versteht, die als solche wegen der Heraushebung des betroffenen Unternehmens aus der Gesamtheit der Wertpapierdienstleistungsunternehmen als Rechtseingriff der Bescheidform bedarf. Es ist davon auszugehen, dass das betroffene Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Recht darauf hat, dass die Maßnahme nur angeordnet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007170176.X01

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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