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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. M in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014, Zl. W210 2000365- 1/13E, betreffend Übertretung des WAG 2007 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. M in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014, Zl. W210 2000365- 1/13E, betreffend Übertretung des WAG 2007 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Revisionsfall gleicht in den wesentlichen Tat- und Rechtsfragen jenem zur Zl. Ra 2014/02/0166, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 30. Jänner 2015 zurückgewiesen hat. Auf die dort für die Zurückweisung herangezogene Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen mit der hier wesentlichen Ergänzung, dass die Einholung von Informationen bei einem anderen Mitglied des Vorstandes zur Erfüllung der gebotenen Erkundigungspflicht jedenfalls nicht hinreicht.Der Revisionsfall gleicht in den wesentlichen Tat- und Rechtsfragen jenem zur Zl. Ra 2014/02/0166, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 30. Jänner 2015 zurückgewiesen hat. Auf die dort für die Zurückweisung herangezogene Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen mit der hier wesentlichen Ergänzung, dass die Einholung von Informationen bei einem anderen Mitglied des Vorstandes zur Erfüllung der gebotenen Erkundigungspflicht jedenfalls nicht hinreicht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014020164.L00Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015