Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von S 33.172,51 s.A. Der Beklagte habe am 1.5.1983 mit einem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen K 52.345 einen Verkehrsunfall verschuldet. Dieses Kennzeichen sei für ein Motorrad der Marke Yamaha zum Verkehr zugelassen und bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer haftpflichtversichert worden. Der Beklagte habe den Unfall nicht mit dem Motorrad der Marke Yamaha, sondern mit einer Kawasaki 750 Z... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §62 Abs1Londoner Abk allg
Rechtssatz: Durch eine gültige grüne Karte wird ein (sich nach Landesrecht richtendes) Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt. Entscheidungstexte 7 Ob 13/89 Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 13/89 Veröff: SZ 62/91 ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §62 Abs1Londoner Abk allg
Rechtssatz: Die Versicherungsverbände haben sich im Londoner Abk verpflichtet, die Schadensregulierung in den einzelnen Ländern auf Grund der "grünen Karte", einer abgeschlossenen Grenzversicherung oder auf Grund des Kennzeichens vorzunehmen. Nach einem zwischen Österreich und Italien vereinbarten Zusatzabkommen ersetzt die amtliche Kennzeichentafel an österreichischen Fahrzeugen die "grüne Karte". Die S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Bei einem am 3. Jänner 1984 bei Rottenmann von Konstantinos T*** als Lenker eines LKW-Zuges mit dem Kennzeichen MO 1505 (GR) verschuldeten Verkehrsunfall wurde ein LKW der Erstklägerin beschädigt und der Zweitkläger, der Lenker dieses LKW, verletzt. Darüber hinaus wurden noch mehrere andere Kraftfahrzeuge beschädigt. Es ist unbestritten, daß der Erstklägerin bei diesem Verkehrsunfall ein Sachschaden in der Höhe von 934.129,17 S entstand und daß die dem Zweitkl... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §62 Abs1Londoner Abk allg
Rechtssatz: Nach dem Londoner Abk über die Einführung des Grüne - Karte - Systems übernimmt in jedem besuchten Land das Büro des Landes hinsichtlich des Gebrauches des in der Versicherungskarte bezeichneten Fahrzeuges die Verpflichtung eines Haftpflichtversicherers in Übereinstimmung mit den Gesetzen über die Haftpflichtversicherung in diesem Land. Im Rahmen dieser Regelung soll durch die in der Grünen K... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §62 Abs1Londoner Abk allg
Rechtssatz: Der Umfang des Deckungsschutzes im Grünen - Karte - System richtet sich im Regulierungsfall in jeder Beziehung nach dem Maßstab, den die Versicherungsgesetze im Besuchsland auf einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsfall anlegen. Nach dem Recht des Besuchslandes werden unter anderem die versicherungsgemäßen Einschränkungen und überhaupt alle Einzelheiten der Regulierungsabwicklung bestimm... mehr lesen...
Die Klägerin ist der Haftpflichtversicherer des LKW-Zuges, Kennzeichen W 749.339/794.564, der Vinzenz-S Gesellschaft m. b. H., eines internationalen Speditions- und Transportunternehmens. Die Beklagte (eine schwedische Versicherungsgesellschaft) ist hingegen der Haftpflichtversicherer des schwedischen Sattelkraftfahrzeuges Kennzeichen M 4840, dessen Halter der in Schweden wohnhafte Transportunternehmer John P ist. Am 28. September 1972 stieß das von Stig Henry Uno N gelenkte Sattelkra... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 KAKHB 1967 Art1KFG 1955 §56 Abs1KFG 1967 §62 Abs1
Rechtssatz: Ein vom ausländischen Kraftfahrer verursachter Schaden ist nach den im Besuchsland geltenden Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen durch das behandelnde Büro im besuchten Land (das auch eine ihr angehörige Haftpflichtversicherung betrauen kann) zu regulieren. Diese Regelung hat daher zur Folge, dass der Versicherungsnehmer auf Grund der grünen Karte so behan... mehr lesen...