Norm
ABGB §37 KRechtssatz
Ein vom ausländischen Kraftfahrer verursachter Schaden ist nach den im Besuchsland geltenden Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen durch das behandelnde Büro im besuchten Land (das auch eine ihr angehörige Haftpflichtversicherung betrauen kann) zu regulieren. Diese Regelung hat daher zur Folge, dass der Versicherungsnehmer auf Grund der grünen Karte so behandelt wird, als ob er einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer des Besuchslandes abgeschlossen hätte (Schmitt S 90, 118, 120, Stiefel - Wussow AKB 79 8.Auflage f). Demnach richtet sich aber auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Recht des Besuchslandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017