Norm
KFG 1967 §62 Abs1Rechtssatz
Nach dem Londoner Abk über die Einführung des Grüne - Karte - Systems übernimmt in jedem besuchten Land das Büro des Landes hinsichtlich des Gebrauches des in der Versicherungskarte bezeichneten Fahrzeuges die Verpflichtung eines Haftpflichtversicherers in Übereinstimmung mit den Gesetzen über die Haftpflichtversicherung in diesem Land. Im Rahmen dieser Regelung soll durch die in der Grünen Karte erklärten Einstandsgarantie des behandelnden Büros (Abwicklungsbüro in dem besuchten Land) der Geschädigte so gestellt werden, als ob ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre (Schmitt, System der Grünen Karte 36, 45, 116 f, 133).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, *GB*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065673Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018