Norm
KFG 1967 §62 Abs1Rechtssatz
Durch eine gültige grüne Karte wird ein (sich nach Landesrecht richtendes) Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*GB*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018